I
Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt
geändert:
Art. 7 Schutz des menschlichen Lebens
1 Menschliches Leben ist in jeder Entwicklungsstufe vollumfänglich zu schützen.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 10[2] (neu)
1 Artikel 7 Absatz 1 tritt am Tag nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
2 Ist die Gesetzgebung zur Ausführung von Artikel 7 Absatz 1 fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg.